Wasserschaden und Versicherung: wer zahlt was, und wann Sie die Miete mindern dürfen

Versicherung

Wasserschaden: welche Versicherung zahlt was?

Nach einem Wasserschaden hängt fast alles an einer Frage: Wer kommt dafür auf? Die Antwort richtet sich nicht danach, wie schlimm der Schaden ist, sondern danach, woher das Wasser kam und was beschädigt wurde. Drei Versicherungen kommen in Frage, und sie decken jeweils etwas anderes ab.

Wohngebäudeversicherung

Zahlt der Eigentümer, deckt das Gebäude selbst. Also alles, was fest verbaut ist: Wände, Estrich, Putz, Bodenbeläge, Rohrleitungen, Heizung und Sanitärinstallation. Auch der Rohrbruch selbst und die Suche nach der Leckstelle gehören dazu.

Hausratversicherung

Zahlt der Bewohner, deckt alles Bewegliche: Möbel, Teppiche, Kleidung, Elektrogeräte, Vorräte. Auch ein undichtes Wasserbett oder ein ausgelaufenes Aquarium fällt darunter.

Privathaftpflichtversicherung

Greift, wenn Sie den Schaden bei jemand anderem verursacht haben. Klassischer Fall: Ihre Waschmaschine läuft aus und das Wasser zieht in die Wohnung darunter.

Die Grenzen

Was oft nicht gedeckt ist

Hier liegen die meisten Überraschungen. Die folgenden Fälle sind in einer normalen Wohngebäude- oder Hausratversicherung typischerweise nicht enthalten:

  • Regenwasser, das durch das Dach oder ein Fallrohr eindringt
  • Grundwasser, das von unten in den Keller drückt
  • Überschwemmung und Starkregen
  • Rückstau aus der Kanalisation
  • Wasser, das durch undichte Fugen in der Dusche sickert
  • Der umgekippte Eimer, das übergelaufene Waschbecken

Für die ersten vier Punkte gibt es eine eigene Absicherung, die Elementarschadenversicherung. Sie ist ein Zusatzbaustein und in keiner Standardpolice automatisch enthalten. Wer sie nicht ausdrücklich abgeschlossen hat, hat sie nicht. Das ist der häufigste Grund, warum ein vollgelaufener Keller am Ende niemand bezahlt.

Der Punkt mit den undichten Fugen geht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2021 zurück: Wasser, das durch eine schadhafte Silikonfuge läuft, tritt nicht bestimmungswidrig aus einer Leitung aus und ist damit kein Leitungswasserschaden im Sinne der Bedingungen.

Als Mieter

Mietminderung nach einem Wasserschaden

Ist die Wohnung durch den Schaden weniger nutzbar, darf die Miete gemindert werden. Rechtlich steht das in Paragraf 536 BGB: Wer eine Wohnung mit einem Mangel bewohnt, muss dafür nicht die volle Miete zahlen. Der Mangel muss die Nutzung tatsächlich einschränken, ein rein kosmetischer Fleck reicht dafür nur in geringem Umfang.

Drei Dinge entscheiden darüber, ob die Minderung Bestand hat:

  1. Sofort melden. Der Vermieter muss unverzüglich vom Schaden erfahren, am besten schriftlich. Ohne Mangelanzeige gibt es keine Minderung.
  2. Ab der Anzeige, nicht rückwirkend. Gemindert werden darf ab dem Tag, an dem der Vermieter Bescheid weiß. Rückwirkend ist nur in Ausnahmefällen etwas zu holen.
  3. Nicht bei eigenem Verschulden. Wer den Schaden selbst verursacht hat, kann die Miete dafür in aller Regel nicht kürzen. Dasselbe gilt, wenn der Mangel schon beim Einzug bekannt war.

Wie hoch gemindert werden darf, entscheidet der Einzelfall. Die Bandbreite in der Rechtsprechung reicht von wenigen Prozent bei sichtbaren Wasserflecken über 20 bis 40 Prozent bei durchfeuchteten Wänden und Decken bis hin zu 100 Prozent, wenn die Wohnung durch Trocknungsgeräte oder stehendes Wasser gar nicht mehr bewohnbar ist. Die dauerhaft laufenden Trocknungsgeräte sind dabei ein eigener Minderungsgrund: Lärm, Wärme und Stromverbrauch schränken die Nutzung zusätzlich ein.

Wichtiger Hinweis Das ist eine allgemeine Einordnung und keine Rechtsberatung. Wir sind Vermittler für Sanierungsbetriebe, keine Anwaltskanzlei. Wie viel in Ihrem Fall angemessen ist, hängt an Details, die nur eine anwaltliche Beratung oder ein Mieterverein verbindlich beurteilen kann. Wer zu viel mindert, riskiert eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs.

In der Praxis

Was Sie für die Versicherung brauchen

Unabhängig davon, welche Versicherung am Ende zuständig ist: Die Unterlagen sind fast immer dieselben. Wer sie gleich am ersten Tag zusammenstellt, spart sich später Rückfragen.

  1. Fotos vor dem Aufräumen. Übersicht des Raums, dann Details der Schadenstelle. Auch die Ursache fotografieren, also das gebrochene Rohr oder das ausgelaufene Gerät.
  2. Schadenmeldung. Versicherung informieren, sobald der Schaden bekannt ist. Viele Bedingungen verlangen eine unverzügliche Meldung.
  3. Liste der beschädigten Sachen. Was betroffen ist, wann es gekauft wurde und was es gekostet hat. Kaufbelege helfen, sind aber kein Muss.
  4. Nichts wegwerfen. Beschädigte Gegenstände aufheben, bis die Versicherung sie freigegeben hat.
  5. Trocknung nicht aufschieben. Die Pflicht, den Schaden klein zu halten, liegt bei Ihnen. Wer wochenlang wartet und dadurch Schimmel bekommt, riskiert Abzüge.

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